Im Normalfall ist für Lieferungen das Steuerrecht und der Steuersatz des Landes anzuwenden, in dem der Händler ansässig ist. Wenn jedoch die Lieferungen eine bestimmte Lieferschwellen überschreitet, muss im Bestimmungsland besteuert werden.
Seit dem 1. Juli 2021 gilt in der EU eine
einheitliche Lieferschwelle von 10.000 Euro für den innergemeinschaftlichen
Online-Verkauf von Waren und Dienstleistungen. Online-Händler müssen ihren
Umsatz dann in dem Land versteuern, in welches sie die Ware versendet haben.
Das neue One-Stop-Shop -Verfahren (OSS) soll das vereinfachen.
Kerstin Markes
Steuerberaterin
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