One-Stop-Shop-Verfahren

Zur Vermeidung einer aufwendigen Registrierung in allen Ländern, in die geliefert wird, kann künftig der One-Stop-Shop (OSS) genutzt werden. Das Verfahren kennt man schon vom sog. Mini-One-Stop-Shop (MOSS). Unternehmer können durch OSS in einer besonderen Steuererklärung ihre Umsätze zentral über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erklären und auf elektronischem Weg übermitteln. Somit kann die sich ergebende Steuer insgesamt entrichtet werden. Eine Pflicht für Online-Händler zur Nutzung des OSS wird es aber nicht geben.
Unternehmer, die bereits für das Vorgängerverfahren Mini-One-Stop-Shop registriert sind, nehmen automatisch an der Sonderregelung OSS teil. Ansonsten ist eine Teilnahme auf elektronischem Weg unter Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beim BZSt zu beantragen. 

Bei Fragen sprechen Sie mich bitte an!

Kontakt

Kerstin Markes
Steuerberaterin
Seestraße 40
82211 Herrsching

+49 (0) 8152 - 921 74
km@steuerberatung-markes.de

 
 
 
 

Kerstin Markes, Steuerberaterin © 2019

 
Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Zu den Datenschutzinformationen. Schließen