Zur
Vermeidung einer aufwendigen Registrierung in allen Ländern, in die geliefert
wird, kann künftig der One-Stop-Shop (OSS) genutzt werden. Das Verfahren kennt
man schon vom sog. Mini-One-Stop-Shop (MOSS). Unternehmer können durch OSS
in einer besonderen Steuererklärung ihre Umsätze zentral über das
Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erklären und auf elektronischem Weg
übermitteln. Somit kann die sich ergebende Steuer insgesamt entrichtet
werden. Eine Pflicht für Online-Händler zur Nutzung des OSS wird es aber
nicht geben.
Unternehmer,
die bereits für das Vorgängerverfahren Mini-One-Stop-Shop registriert sind,
nehmen automatisch an der Sonderregelung OSS teil. Ansonsten ist eine Teilnahme
auf elektronischem Weg unter Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beim
BZSt zu beantragen.
Kerstin Markes
Steuerberaterin
Seestraße 40
82211 Herrsching
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