Merkblätter

 
Merkblatt zum Fahrtenbuch

Bewirtungskosten als Betriebsausgaben

Die Bewirtungskosten stehen im Spannungsfeld zwischen
nicht abzugsfähigen Kosten der allgemeinen Lebensführung und betrieblich bzw. beruflich veranlassten Kosten, die
als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar
sind.
Entscheidend für einen Abzug sind insbesondere folgende
Kriterien:

  • die Veranlassung der Bewirtung,
  • wer bewirtet wird und
  • ob die Bewirtungskosten angemessenen sind.
  • Außerdem sind grundsätzlich der Nachweis mittels ordnungsgemäßer Rechnung sowie eine gesonderte Aufzeichnung (Ausnahme: Arbeitnehmer) erforderlich.
 
 
Merkblatt zum Fahrtenbuch

Die Besteuerung von eBikes

Die Privatnutzung von betrieblichen Kraftfahrzeugen sowie
deren Überlassung an Arbeitnehmer ist nach wie vor – auch
im Bereich des Steuerrechts – ein Dauerbrenner.
Im Laufe der letzten Jahre sind Elektrofahrräder immer populärer geworden. Bereits zu Anfang des Jahres 2017 besa-
ßen 2,3 Millionen Haushalte in Deutschland mindestens ein
Elektrofahrrad.
Die Nutzung von (Elektro-)Fahrrädern kann aus mehreren
Gründen vorteilhaft sein. Neben ökologischen Aspekten
können sich auch steuerrechtliche Vorteile durch die Nutzung von (Elektro-)Fahrrädern im Vergleich zu konventionellen Kraftfahrzeugen ergeben.

 
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Häusliches Arbeitszimmer:
Abzugsfähigkeit und Gestaltungsmöglichkeit

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer dürfen – einheitlich für alle Einkunftsarten einschließlich Sonderausgabenbereich – grundsätzlich nicht geltend gemacht werden. Davon gibt es bis einschl. VZ 2022 zwei Ausnahmen:
1. Ein Abzug der Aufwendungen bis zur Höhe von 1.250 € ist möglich, wenn Ihnen und/oder den mit Ihnen im Haushalt lebenden Angehörigen für die Tätigkeit/en kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Hierbei handelt es sich nicht um einen Pauschbetrag, sondern um einen Höchstbetrag, der insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden kann.
2. Die tatsächlichen Kosten können ohne Beschränkung abgezogen werden, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet (sog. Mittelpunktsfall). Dies gilt selbst dann, wenn ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

 
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Inventur des Vorratsvermög

Alle Jahre wieder: Die Aufstellung und die Bewertung sämtlicher Vermögensgegenstände und Schulden, das sog. Inventar, gehört für alle Kaufleute gemäß § 240 HGB zu den verpflichtenden und anspruchsvollen Aufgaben als Grundlage für die Jahresabschlusserstellung. Von besonderer Bedeutung ist dabei die richtige Vorbereitung, die Umsetzung und nicht zuletzt die zutreffende Bewertung des Vorratsvermögens, also der Bestände an Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie der unfertigen bzw. fertigen Erzeugnisse und Waren.

 
Merkblatt zum Fahrtenbuch

Das Kassenbuch richtig führen

Die Buchführung muss einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und die Unternehmenslage vermitteln. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und in ihrer Abwicklung verfolgen lassen. Daraus ergibt sich, dass der Kaufmann grundsätzlich jedes Handelsgeschäft einzeln aufzuzeichnen hat, das gilt auch bei Bargeschäften.

 
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Geschenke

Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft – und stärken die Kundenbeziehungen. Damit sich auch tatsächlich Ihre Kunden freuen und nicht der Fiskus, erfahren Sie in diesem Mandanten-Merkblatt, unter welchen Voraussetzungen Geschenke für den Beschenkten steuerfrei sind und was Sie als Unternehmer beachten müssen, damit die Geschenke als Betriebsausgaben abgezogen werden können.

 
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Umsatzsteuerfreie Behandlungen Physiotherapeut

Um als Physiotherapeut oder staatlich geprüfter Masseur
umsatzsteuerfreie Behandlungen erbringen zu können,
muss es sich bei der Leistung um eine Heilbehandlung
handeln, die von einem Arzt oder Heilpraktiker verordnet
wurde oder die im Rahmen einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme
erbracht wird.

 
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Rechnung – Das muss drinstehen

Die Rechnung, die Sie Ihrem Kunden stellen, ist nicht nur für Ihre Unterlagen wichtig, sondern sie ermöglicht Ihrem Kunden den Abzug der Umsatzsteuer, die Sie ihm in Rechnung gestellt haben (sog. Vorsteuer für den Kunden). Voraussetzung hierfür ist eine Rechnung, die alle Pflichtangaben enthält. Zur Erstellung einer solchen Rechnung sind Sie aufgrund des mit Ihrem Kunden geschlossenen Vertrags verpflichtet

 
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Rechnung – Das muss drinstehen – für Handwerker

Die Rechnung, die Sie Ihrem Kunden stellen, ist nicht nur für Ihre Unterlagen wichtig, sondern sie ermöglicht Ihrem unternehmerisch tätigen Kunden den Abzug der Umsatzsteuer, die Sie ihm in Rechnung gestellt haben (sog. Vorsteuer für den Kunden). Voraussetzung hierfür ist eine Rechnung, die alle Pflichtangaben enthält. Zur Erstellung einer solchen Rechnung sind Sie aufgrund des mit Ihrem Kunden geschlossenen Vertrags verpflichtet.

 
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Rechnungsanforderungen und Vorsteuerabzug

Als Unternehmer können Sie die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, wenn die Leistung für Ihr Unternehmen erbracht worden ist und eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Der Vorsteuerabzug ist außerdem möglich, wenn Sie vor Leistungserbringung aufgrund einer ordnungsgemäßen Rechnung eine Anzahlung leisten. Die Finanzämter prüfen bei Außen- oder Umsatzsteuer-Sonderprüfungen sehr gründlich, ob die Rechnungen alle Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug erfüllen. Ist dies nicht der Fall, droht eine Rückforderung der geltend gemachten Vorsteuer sowie eine Verzinsung der Steuernachzahlung von 6 % pro Jahr.

 
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Fahrtenbücher richtig führen

Das Führen eines Fahrtenbuchs kann aus verschiedenen Gründen sinnvoll sein. Einer der wichtigsten Gründe ist das Führen eines Fahrtenbuchs zu steuerlichen Zwecken. Werden Dienstwagen auch privat genutzt, fordern die Finanzbehörden den Nachweis des beruflichen bzw. betrieblichen Anteils an den gefahrenen Kilometern. Mit einem Fahrtenbuch können Sie genau diesen Nachweis erbringen.

Kontakt

Kerstin Markes
Steuerberaterin
Seestraße 40
82211 Herrsching

+49 (0) 8152 - 921 74
km@steuerberatung-markes.de

 
 
 
 

Kerstin Markes, Steuerberaterin © 2019

 
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