Ab dem 1. Januar 2015 liegt der Leistungsort bei Telekommunikation-, Rundfunk- und Fernseh- sowie auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen an Nichtunternehmer in dem Staat, in dem der Leistungsempfänger ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat: Die Umsatzbesteuerung dieser Leistungen erfolgt damit künftig am Verbrauchsort. Der jeweilige Unternehmer müsste damit in den entsprechenden Mitgliedstaaten seinen umsatzsteuerlichen Melde- und Erklärungspflichten nachkommen.
Unternehmen
ohne umsatzsteuerliche Betriebsstätte in anderen EU-Ländern ermöglicht aber die
Sonderregelung des „Mini-One-Stop-Shop”-Verfahrens (MOSS-Verfahren), die
Umsätze zentral über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu übermitteln.
Die
Teilnahme an der Sonderregelung kann seit dem 1. Oktober 2014 mit Wirkung zum
1. Januar 2015 auf elektronischem Weg beim BZSt
beantragt werden und gilt einheitlich für alle Staaten der EU.
Kerstin Markes
Steuerberaterin
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82211 Herrsching
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